Es besteht keine, auch nicht eine aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers bewertet.
Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind in der Regel schon nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen, wofür § 78 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund vorsieht. Selbst wenn die Beweiswürdigung ausnahmsweise wegen schwerer Mängel verfahrensfehlerhaft sein sollte, weil sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht.