Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung des Sich-Abwenden iSd § 11 S. 1 Nr. 1 StAG zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten.
Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen darf eine grundsätzlich dem Verwertungsverbot gem § 51 Abs. 1 BZRG unterliegende frühere Tat unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 BZRG ausnahmsweise berücksichtigt werde; dies gilt für die gesamte Prüfung, ob die Einbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen ist.
Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen darf eine grundsätzlich dem Verwertungsverbot gem § 51 Abs. 1 BZRG unterliegende frühere Tat unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 BZRG ausnahmsweise berücksichtigt werde; dies gilt für die gesamte Prüfung, ob die Einbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen ist.
VGH Bayern, 24.06.2024 - Az: 5 ZB 24.147
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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