Steht die Duldung unter der auflösenden Bedingung, dass sie mit der Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins erlischt, bedarf es keiner förmlichen Mitteilung, sondern lediglich einer Bekanntgabe des Abschiebungstermins, damit die Duldung erlischt.
In Fällen, in denen die Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, ist nach Wortlaut, gesetzlicher Systematik und Regelungszweck des § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG keine Ankündigung der Abschiebung erforderlich.