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Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Begriff „unstimmig“ in Art. 31 Abs. 8 lit. e Asylverfahrens-RL ist nicht mit dem Begriff „unsubstantiiert“ in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (idF bis zum 26.02.2024) gleichzusetzen; erforderlich ist vielmehr eine gewisse Widersprüchlichkeit, Inkohärenz oder Unschlüssigkeit des Vortrags. Ein Vortrag ist nur dann unstimmig, wenn er unvereinbare Gegensätze in sich trägt, also entweder in sich oder mit objektiven Gegebenheiten nicht zusammenpasst.
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