Die seit 2019 gültige Neufassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gesondert angeordnet werden muss, ändert nichts daran, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG (idF bis zum 20.8.2019)) regelmäßig auch die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer zu sehen ist.
VG München, 17.11.2022 - Az: M 27 S 22.2309
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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