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Unzulässiger Asylantrag von in Italien anerkanntem Schutzberechtigten

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.

Die besonders hohe Erheblichkeitsschwelle zur Annahme der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung iSv Art. 4 GRCh ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen nach Italien zurückkehrenden anerkannten Flüchtling erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und seinen etwaigen Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen. Deshalb kann der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.

Arbeitsfähige Schutzberechtigte sind bei ihrer Rückkehr nach Italien regelmäßig in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsangeboten von kirchlichen oder Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zu erwirtschaften. Ihnen ist es dabei zumutbar, auch Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind.

Eine Erkrankung an Hepatitis B rechtfertigt im Hinblick auf Italien kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.


VGH Bayern, 25.05.2023 - Az: 24 B 22.30954

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