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Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Mit Abschluss des Asylverfahrens lebt die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG wieder auf. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers an der Beschaffung von Dokumenten sind bis zu einer Entscheidung des BAMF grundsätzlich nicht durch einen Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG suspendiert.
Einem rechtskräftig ausreisepflichtigen Ausländer ist es grundsätzlich zuzumuten, bei der Vertretung seines Heimatlandes den Antrag auf einen Reisepass zu stellen, auch wenn er sich dadurch der Gefahr aussetzt, aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben zu werden. Ist er zu einem entsprechenden Antrag noch nicht einmal bereit, verbietet sich im Regelfall die Annahme, ein Pass sei in zumutbarer Weise nicht zu erlangen.
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