Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 397.401 Anfragen

Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Mit Abschluss des Asylverfahrens lebt die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG wieder auf. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers an der Beschaffung von Dokumenten sind bis zu einer Entscheidung des BAMF grundsätzlich nicht durch einen Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG suspendiert.

Einem rechtskräftig ausreisepflichtigen Ausländer ist es grundsätzlich zuzumuten, bei der Vertretung seines Heimatlandes den Antrag auf einen Reisepass zu stellen, auch wenn er sich dadurch der Gefahr aussetzt, aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben zu werden. Ist er zu einem entsprechenden Antrag noch nicht einmal bereit, verbietet sich im Regelfall die Annahme, ein Pass sei in zumutbarer Weise nicht zu erlangen.


BayObLG, 28.04.2023 - Az: 201 StRR 14/23

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.401 Beratungsanfragen

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant