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Mitbestimmungsrecht für Betriebsrat erst ab 20 Beschäftigte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht erst ab einer Mitarbeiterzahl von 20. Bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter dürfen nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Betriebsrat eines Luftfahrtunternehmen bei der Versetzung eines Mitarbeiters nicht berücksichtigt gefühlt.

Da weltweit mehr als 1000 Beschäftigte im Unternehmen arbeiten, bestehe nach Ansicht des Betriebsrates ein Mitbestimmungsrecht.

Weil aber in der deutschen Niederlassung nur elf Mitarbeiter beschäftigt seien, wies die Fluggesellschaft einen Mitbestimmungsanspruch zurück - zu Recht, wie das Gericht entschied.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 BetrVG sind nicht erfüllt, da die Arbeitgeberin in ihrem Unternehmen nicht mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, sondern nur elf.

Allein die in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter sind gemäß Betriebsverfassungsgesetz maßgebend. Zudem sind nur diese Arbeitgeber auch bei der Betriebsratswahl stimmberechtigt.

"Wahlberechtigt" sind, vom hier nicht relevanten Fall des § 7 Satz 2 BetrVG abgesehen, alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben § 7 Satz 1 BetrVG.

Voraussetzung der Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG ist wiederum, dass es sich um Arbeitnehmer eines inländischen Betriebs des Arbeitgebers handelt. Dies folgt aus dem räumlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes.

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ArbG Frankfurt/Main, 24.07.2002 - Az: 15 BV 21/02

ECLI:DE:ARBGFFM:2002:0527.15BV21.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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