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Unkenntnis schützt vor Kürzung des Arbeitslosengeldes

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als Arbeitssuchender kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung hingewiesen wird oder dem Betroffenen diese Regelung bekannt war. Erfolgte die Meldung aus Unkenntnis zu spät, so kommt keine Kürzung in Betracht.

Die Voraussetzungen der "Pflicht" zur frühzeitigen Meldung sind in § 37b SGB III geregelt. Nach § 37b Satz 1 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim ArbA arbeitssuchend zu melden. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich allerdings nicht um eine Rechtspflicht zur frühzeitigen Meldung, da die Beklagte eine frühzeitige Meldung nicht erzwingen kann. Vielmehr handelt es sich um eine - in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/25 S 31 zu Nr. 19) auch als solche bezeichnete - typisch versicherungsrechtliche "Obliegenheit". Die Obliegenheit ist auf Schadensabwendung oder zumindest auf Schadensminderung gerichtet, denn die frühzeitige Meldung soll die Eingliederung von Arbeit Suchenden beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen (BT-Drucks 15/25 S 27).

Die "objektiven" Voraussetzungen für eine frühzeitige Meldung des Klägers haben nach den vom LSG festgestellten Tatsachen vorgelegen. Das nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete zum 31. Oktober 2003. Hiervon erhielt der Kläger am 30. September 2003 dadurch Kenntnis, dass ihm das Kündigungsschreiben persönlich überreicht und dessen Inhalt mit ihm erörtert wurde. Der Kläger meldete sich jedoch erst am 17. November 2003 arbeitssuchend.

Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg "wegen verspäteter Meldung" nach § 140 SGB III sind gleichwohl zu verneinen, weil dem Kläger die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden kann. Denn nach ausdrücklicher Regelung in § 37b Satz 1 SGB III muss die persönliche Meldung beim ArbA "unverzüglich" nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals unverzüglich - das im Arbeitsförderungsrecht auch in anderen Vorschriften (z.B. §§ 38 Abs. 1a, 122 Abs. 2 Nr. 2, 125 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, 313 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 SGB III) verwandt wird - ist auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen. Die in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Definition gilt nach zutreffender Auffassung für das gesamte private und öffentliche Recht. Die Meldung hat dementsprechend jedenfalls "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen.

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