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Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung und die Grenzen der Rechtskraft

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Rechtskraft eines Beschlusses des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1972 der erneuten Entscheidung über die Gewerkschaftseigenschaft der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) entgegensteht. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte festgestellt, daß der Christliche Metallarbeiterverband (CMV) - heute CGM - eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die IG Metall hat im Jahr 1996 die Feststellung beantragt, daß die CGM keine Gewerkschaft ist. Sie meint, der rechtskräftige Beschluß stehe einer erneuten Prüfung der Gewerkschaftseigenschaft der CGM nicht entgegen, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände erheblich geändert hätten.

Das Arbeitsgericht hat mit einem Zwischenbeschluß den Antrag der IG Metall als zulässig angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn wegen der Rechtskraft der Entscheidung von 1972 als unzulässig abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der IG Metall hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Der Antrag der IG Metall ist zulässig, die Rechtskraft des Beschlusses aus dem Jahre 1972 steht einer erneuten Entscheidung über die Gewerkschaftseigenschaft der CGM nicht entgegen. Zwar ist die Wirkung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Grundsatz zeitlich nicht begrenzt. Sie endet aber bei Entscheidungen mit Dauerwirkung - wie im Falle der Feststellung der Gewerkschaftseigenschaft -, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern.

Das war hier der Fall. Das Tätigwerden des Gesetzgebers bei der Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) führte zu einer in diesem Sinne wesentlichen Änderung der Rechtslage. In dem Staatsvertrag sind die bis dahin lediglich durch die Rechtsprechung angenommenen Kriterien für die Tariffähigkeit festgestellt. Im Zustimmungsgesetz hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland diese Kriterien erstmals ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen.

Zwar zielte der Staatsvertrag auf eine Neugestaltung des Tarifrechts nur in der damaligen DDR; da dieses aber mit demjenigen der Bundesrepublik Deutschland identisch sein sollte, betraf die Äußerung des Gesetzgebers auch deren Recht.


BAG, 06.06.2000 - Az: 1 ABR 21/99

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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