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Arbeitsstelle nicht angenommen - Sperrzeit!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nimmt ein Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine unter Nennung des Arbeitgebers und Art der Beschäftigung angebotenen Beschäftigung nicht an oder tritt er diese nicht an, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben, so tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB III).


BSG - Az: B 11 AL 71/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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