Nimmt ein Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine unter Nennung des Arbeitgebers und Art der Beschäftigung angebotenen Beschäftigung nicht an oder tritt er diese nicht an, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben, so tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB III).
BSG - Az: B 11 AL 71/03
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