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Zusammenrechnung aller Arbeitsplätze bei der Schwerbehinderten-Pflichtquote

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei der Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nach § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 sind sämtliche Arbeitsplätze im Direktionsbereich eines Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob sie sich auf mehrere Betriebe oder Filialen verteilen. Maßgeblich ist der arbeitsrechtliche, nicht der betriebsbezogene Arbeitgeberbegriff; verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Pflichtplatzberechnung nach dem Schwerbehindertengesetz

§ 5 Abs. 1 SchwbG in der Fassung vom 26. August 1986 verpflichtete private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens sechzehn Arbeitsplätzen, mindestens sechs Prozent dieser Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Streitig war, ob bei der Ermittlung dieser Quote auf den einzelnen Betrieb als organisatorische Einheit abzustellen ist oder auf die juristische Person als rechtliche Einheit, wenn ein Arbeitgeber mehrere rechtlich unselbständige Betriebe - etwa Filialen - unterhält.

Betriebsbezogene oder arbeitgeberbezogene Betrachtung?

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschäftigungspflicht seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 24. April 1974 nicht mehr an die Begriffe „Betrieb" oder „Verwaltung" geknüpft, sondern ausschließlich an den Begriff des Arbeitgebers. Das frühere Aufteilungs- oder Trennungsprinzip, wonach die Pflichtplätze für jeden Betrieb gesondert zu berechnen waren, gilt seither nicht mehr fort (vgl. BVerwG, 20.10.1987 - Az: 5 C 42.86; BVerwG, 06.07.1989 - Az: 5 C 64.84). Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift ist demnach entsprechend dem allgemeinen Arbeitsrecht grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die den Arbeitnehmer beschäftigt - unabhängig davon, ob die Beschäftigung in einem oder in mehreren organisatorisch getrennten Betrieben erfolgt. Alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich desselben Arbeitgebers sind bei der Pflichtplatzberechnung zusammenzufassen, gleich ob sie sich auf einen einzigen Betrieb oder auf mehrere Betriebe beziehungsweise Filialen verteilen.

Diesem arbeitgeberbezogenen Verständnis liegt der Gedanke der egalitären Lastengleichheit zugrunde: Eine nach Einzelbetrieben getrennte Berechnung würde es einem Arbeitgeber ermöglichen, sich durch entsprechende Gestaltung seiner Betriebsstruktur der Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise zu entziehen. Vorliegend betraf dies einen Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Filialbetrieben, deren jeweilige Beschäftigtenzahl für sich genommen die Schwelle von sechzehn Arbeitsplätzen zum Teil unterschritten hätte.

Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung?

Verfassungsrechtliche Zweifel unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips, des Übermaßverbots oder des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehen gegen diese Auslegung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Pflichtplatzquote sowie über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, 26.05.1981 - Az: 1 BvL 56, 57, 58/78). Die seinerzeit überprüften Vorgängerregelungen sind mit der später geltenden Fassung inhaltlich identisch, sodass die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch für die Nachfolgevorschrift gilt. Eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht deshalb geboten, weil die besondere Situation von Filialbetrieben in der früheren Entscheidung nicht gesondert erörtert wurde, da diese Konstellation zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorlag (vgl. BVerfG, 12.06.1990 - Az: 1 BvL 72/86) und eine Vorlage auch nicht darauf gestützt werden kann, dass ein bestimmter verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt nicht ausdrücklich geprüft wurde (vgl. BVerfG, 03.06.1969 - Az: 1 BvL 1/63, 1/64 und 10/66).

Welche Funktion erfüllt die Ausgleichsabgabe bei Filialbetrieben?

Der Ausgleichsabgabe kommt neben einer Antriebsfunktion, die einen Anreiz zur Beschäftigung Schwerbehinderter schaffen soll, eine eigenständige Ausgleichsfunktion zu. Diese rechtfertigt die Abgabe auch in Fällen, in denen mit ihrer Entrichtung kein Antriebseffekt verbunden sein kann, etwa weil geeignete schwerbehinderte Bewerber nicht nachgewiesen werden können; insoweit wirkt die Abgabe in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Weise auf den Ausgleich der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen hin. Der Umstand, dass in einzelnen Filialbetrieben geringe oder keine tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte bestehen, gebietet es nicht, den Arbeitgeber hinsichtlich der Ausgleichsabgabe für jeden Filialbetrieb gesondert wie einen Kleinarbeitgeber zu behandeln.


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BVerwG, 17.04.2003 - Az: 5 B 7.03

ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B5B7.03.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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