Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH die in §§ 5, 6 BerlBesÜG normierte Übergangsregelung zur Berliner Richterbesoldung im Ergebnis als europarechtskonform erachtet. Dieses System leitet die nach Lebensalter gestaffelten Besoldungsstufen in ein nach Erfahrungsstufen gestaffeltes, Besoldungssystem um, da das bisherige System als Altersdiskriminierung gewertet wurde. Zwar setzt sich die Altersdiskriminierung durch eine Übergangsregelung wie in §§ 5,6 BerlBesÜG fort, diese Diskriminierung kann aber durch das legitime Ziel der Besitzstandswahrung der bereits nach altem System eingestuften Richter gerechtfertigt sein.
EuGH, 09.09.2015 - Az: C-20/13
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