Freigänger die eine Arbeit außerhalb des Gefängnisses suchen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange sie im Gefängnis weiter arbeiten. Ein anderes führt zu einer Besserstellung der Häftlinge gegenüber normalen Arbeitnehmern.
Im vorliegendem Fall hatte ein Häftling einige Jahre in der Gefängnisgärtnerei gearbeitet, wobei auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden. Später wurde ihm gestattet, eine Arbeit außerhalb der Vollzugsanstalt aufzunehmen. Da er nicht gleich eine Stelle fand, wurde ihm jedoch zunächst weiter eine Arbeit in der Gefängnisgärtnerei zugewiesen. Trotzdem beantragte er Arbeitslosengeld, da er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Gericht entschied jedoch daß er, da er weiter einer abhängigen, weisungsgebundenen Arbeit nachgehe, nicht als arbeitslos anzusehen sei.
Im vorliegendem Fall hatte ein Häftling einige Jahre in der Gefängnisgärtnerei gearbeitet, wobei auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden. Später wurde ihm gestattet, eine Arbeit außerhalb der Vollzugsanstalt aufzunehmen. Da er nicht gleich eine Stelle fand, wurde ihm jedoch zunächst weiter eine Arbeit in der Gefängnisgärtnerei zugewiesen. Trotzdem beantragte er Arbeitslosengeld, da er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Gericht entschied jedoch daß er, da er weiter einer abhängigen, weisungsgebundenen Arbeit nachgehe, nicht als arbeitslos anzusehen sei.
BSG - Az: B 7 AL 32/97
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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