Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.745 Anfragen

Privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes von Altersteilzeitarbeitnehmern auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Selbst wenn ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente nur mit Abschlägen beanspruchen kann, bemisst sich sein Arbeitslosengeld nicht auf Grundlage eines fiktiven höheren, sondern des tatsächlich zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.

Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch gegenüber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der 1957 geborene schwerbehinderte Kläger K war seit 1987 als Montagewerker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2015 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit für den Zeitraum Oktober 2015 bis Ende Juni 2018. In dieser Zeit war K von seiner Arbeit freigestellt und erhielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 85% des fiktiven Nettoentgeltes ohne Altersteilzeitarbeit. Laut Rentenauskunft hätte K in Altersrente für Schwerbehinderte mit einem Rentenabschlag von 10,8% ab dem 01.07.2018 gehen können (ohne Rentenabschlag ab dem 01.07.2021).

Im Mai 2018 meldete sich K bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld in Höhe von rund 31 € täglich unter Zugrundelegung des tatsächlich im Bemessungszeitraum Juni 2017 bis Ende Juni 2018 bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mannheim auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes von knapp 54 € täglich unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung seiner Altersteilzeit blieb erfolglos.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nun zurückgewiesen.

Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhielten eine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten hätten, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine – ggfs. auch abschlagsbehaftete - Altersrente beanspruchen könnten. Könne wie hier ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlägen beanspruchen, erfolge die Bemessung seines Arbeitslosengeldes nur auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes.

Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertige die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch gegenüber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Rente komme es nicht an. Eine umfassende Privilegierung des Teilzeitarbeitnehmers habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Es sei legitimer Gesetzeszweck, die Arbeitslosenversicherung vor finanziellen Belastungen durch Frühverrentungsprogramme zu schützen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 - Az: L 3 AL 1926/20

Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.745 Beratungsanfragen

Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.

Thomas Heinrichs, Bräunlingen

War eine tolle und schnelle Abwicklung und hat mir sehr geholfen.

Verifizierter Mandant