Unsere Anwälte lösen Ihre RechtsfragenJetzt Anfrage stellen Bereits 406.484 Anfragen
Keine Kündigung wegen schlechter Leistungen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es ist nicht zulässig, einem Auszubildenden am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wegen schlechter Leistungen und der hohen Wahrscheinlichkeit, die Prüfung nicht zu bestehen, fristlos zu kündigen.
Ein hierfür notwendiger wichtiger Grund kommt nur dann in Frage, wenn feststeht, daß das Bestehen aufgrund von Ausbildungslücken ausgeschlossen ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.