Es ist nicht zulässig, einem Auszubildenden am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wegen schlechter Leistungen und der hohen Wahrscheinlichkeit, die Prüfung nicht zu bestehen, fristlos zu kündigen.
Ein hierfür notwendiger wichtiger Grund kommt nur dann in Frage, wenn feststeht, daß das Bestehen aufgrund von Ausbildungslücken ausgeschlossen ist.
Ein hierfür notwendiger wichtiger Grund kommt nur dann in Frage, wenn feststeht, daß das Bestehen aufgrund von Ausbildungslücken ausgeschlossen ist.
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ArbG Essen, 27.09.2005 - Az: 2 Ca 2427/05
ECLI:DE:ARBGE:2005:0927.2CA2427.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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