Wutausbrüche mit entsprechenden Drohungen rechtfertigen nicht nur die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sondern auch von Ausbildungsverhältnissen.
Der Ausbildende muss sich nicht anschreien und bedrohen lassen.
Dementsprechend ist es auch zulässig, dem Auszubildenden - im Anschluss - mit der Kündigung zu drohen, um diesen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.
Der Ausbildende muss sich nicht anschreien und bedrohen lassen.
Dementsprechend ist es auch zulässig, dem Auszubildenden - im Anschluss - mit der Kündigung zu drohen, um diesen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.
ArbG Frankfurt/Main, 15.02.2006 - Az: 22 Ca 4977/05
ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0215.22CA4977.05.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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