1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Zwischenzeugnis für eine Krankenschwester ein gegen diese bei Zeugniserteilung noch laufendes Ermittlungsverfahren wegen Mordversuchs an Patienten zu erwähnen.
2. Ein Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Zeugnishinweises besteht allerdings aber auch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unangemessen derart verzögert, dass ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorliegt.
3. Die überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat der Arbeitnehmer zunächst bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung geltend zu machen.
LAG Baden-Württemberg, 29.11.2007 - Az: 11 Sa 53/07
ECLI:DE:LAGBW:2007:1129.11SA53.07.0A
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