Hat ein Arbeitnehmer sein Zeugnisberichtigungsrecht über längere Zeit nicht ausgeübt und beim Arbeitgeber die Überzeugung hervorgerufen, das dieses Recht nicht mehr durchgesetzt werden wird, so ist das Recht verwirkt. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber die Erfüllung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar. Vorliegend hatte der Arbeitgeber nach einem ersten anwaltlichen Berichtigungsverlangen 21 Monate abgewartet und somit sein Zeugnisberichtigungsrecht verwirkt.
LAG München, 11.02.2008 - Az: 6 Sa 539/07
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