Ein
Arbeitnehmer muss überdurchschnittliche Leistungen nachweisen, wenn er diese in einem
Zeugnis dokumentiert ("stets zur vollsten Zufriedenheit" oder "stets zur vollen Zufriedenheit") haben will.
Hierzu ist es erforderlich, vor Gericht Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den Rückschluss auf regelmäßige Bestleistungen zulassen.
Eine reine Behauptung ist nicht ausreichend - das Gericht ist auch nicht verpflichtet, auf dieser Grundlage Zeugen anzuhören. Dies wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Dem Arbeitnehmer stand vorliegend mangels entsprechendem Vortrag kein Anspruch auf Erteilung eines neuen Arbeitszeugnisses zu.