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Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Gem. § 630 BGB hat der Arbeitnehmer bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Erfüllungsanspruch in diesem Sinne ist auch der sog Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses. Wer Berichtigung eines ihm bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, macht damit einen Erfüllungsanspruch geltend, der dahin geht, ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen.

Ein Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses darf nicht zu spät angemeldet werden. Eine Berichtung ist unverzüglich geltend zu machen, da dien Funktion eines Arbeitszeugnisses nur bei zeitnahem Erstellen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erfüllt werden kann.

Berichtungsansprüche sind daher in einem Zeitraum von maximal 5-10 Monaten zu stellen.

Im vorliegenden Fall wünschte der Arbeitgeber eine Abänderung 4 Jahre nach Erstellung. Nach einem solchen Zeitraum darf sich der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall darauf einstellen, daß das Zeugnis inhaltlich akzeptiert wurde.

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LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2002 - Az: 1 Sa 1433/01

ECLI:DE:LAGRLP:2002:0314.1SA1433.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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