Sieht ein Arbeitsvertrag ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers über die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit vor, so ist diese Regelung unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitdauer ohne weitere Voraussetzungen und nicht lediglich zum Zweck der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen dem Arbeitsanfall anpassen darf, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Andernfalls könnte der Arbeitgeber in großem Maße wirtschaftliche Risiken auf den Arbeitnehmer abwälzen, ohne dass dieser einen Ausgleich dafür erhält.
ArbG Bielefeld, 21.08.2008 - Az: 3 Ca 1503/08
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