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Arbeitszeitverringerung kann nicht beliebig verteilt werden!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Arbeitnehmer können keine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, bei der eine Vollzeitbeschäftigung auf den Zeitraum Januar bis November begrenzt wird und der Dezember arbeitsfrei bleibt.

Bei einer vereinbarten Monatsarbeitszeit muss die Reduzierung bezüglich der monatlich zu leistenden Arbeitsstunden erfolgen. Eine Hochrechnung und Verteilung auf Arbeits- und Freistellungsphasen widerspricht insofern der gesetzlichen Vorgabe.

Jedenfalls stehen einem Aufteilungswunsch i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG betriebliche Gründe entgegen, wenn sich die Freizeitphase zeitlich mit einer Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen (Schulferien, Jahresende) zu überschneiden pflegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass im Falle einer vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit § 8 TzBfG keine Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Monate mit Vollzeitarbeit (Arbeitsphase) und Monate ohne Arbeit (Freizeitphase) gestatte. Im übrigen stehen nach Auffassung der Kammer der Freistellung im Dezember, von der der Kläger sein Arbeitszeitverringerungsverlangen abhängig macht, betriebliche Gründe entgegen (§ 8 Abs. 4 TzBfG) .

1. § 8 Abs. 1 TzBfG gibt dem Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Der für die Gesetzesauslegung maßgebende Wortsinn ist eindeutig: Der Gesetzgeber knüpft den Arbeitszeitverringerungsanspruch an die im Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitvereinbarung. Damit kommt es auf die jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeitform an, mag sie in der starren oder flexiblen Festlegung einer Wochen- oder Monatsarbeitszeit bestehen oder etwa in der Festlegung einer Höchstarbeitszeit. Das vereinbarte Arbeitszeitmodell ist Ausgangspunkt für die Verringerung der Arbeitszeit. Die Verringerung muss sich begriffsnotwendig innerhalb dieses Modells vollziehen, also bei einer vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit in der Reduzierung der wöchentlich oder monatlich zu leistenden Arbeitsstunden bestehen. Verringerung bedeutet einerseits eine Ermäßigung des bisherigen Arbeitszeitvolumens, andererseits nicht etwa eine Null-Arbeitszeit: Das TzBfG ist kein Sonderurlaubs- oder Sabbaticalgesetz. Damit stellt die Hochrechnung der Wochen- oder Monatsarbeitszeit auf eine Jahresarbeitszeit und deren Verteilung auf wöchentliche oder monatliche Arbeits- und Freistellungsphasen die Abkehr von der gesetzlichen Vorgabe dar, dass gerade und nur die Verringerung der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit beansprucht werden kann.

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