Es ist nur dann möglich, die Bezahlung angeblicher
Überstunden gerichtlich einzuklagen, wenn diese Arbeitszeiten nachvollziehbar aufgelistet wurden. Pauschale oder unklare Aufzeichnungen gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, da dieser für Überstunden beweispflichtig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin stehen die nicht verfallenen Forderungen aus dem Zeitraum Juli bis November 2003 deshalb nicht zu, weil die Berufungskammer, anders als das Arbeitsgericht die von der Klägerin selbst aufgestellten Stundenlisten nicht zur Grundlage der Entscheidung machen kann, weil dies Parteierklärungen sind, die von Seiten der Beklagten wirksam bestritten worden waren und auch detailliert, nämlich durch Vorlage der Tagesabschlagsbelege. Aus diesen ergibt sich nämlich, wann die Kasse abgeschlagen wurde, wodurch nicht zugleich auch der Dienstschluss der Klägerin festgestellt ist, weil dies lediglich den Zeitpunkt angibt, an dem die Kasse abgeschlagen worden ist, aber belegt, wann der Kundenbetrieb geendet hat.
Da jedoch die Beklagten mit dieser Aufstellung zugleich auch eine Auswertung handschriftlich bezüglich der
Arbeitszeiten der Klägerin beigefügt haben, hätte sich die Klägerin der Mühe unterziehen müssen, diese Aufstellung mit der eigenen abzugleichen, zumal in ihrer Aufstellung auch noch vor den Zeitangaben die Begriffe Schlafen + Essen + Arbeit aufgeführt sind, weswegen man lediglich schlussfolgern kann, dass die in Klammern gesetzten (bis 16.11.) Zeitangaben die Arbeitszeiten sein sollen, wobei keinerlei Pause berücksichtigt worden ist.
Nach dem Vorstehenden geht die Berufungskammer davon aus, dass die Klägerin ihre Überstundenforderung nicht schlüssig dargeboten hat, weswegen die Klage diesbezüglich als nicht begründet abzuweisen und das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern ist.