Nimmt ein Arbeitnehmer an einem Gleitzeitmodel von 6-20 Uhr mit einer freien Kernarbeitszeit von 4 ½ Stunden teil, so kann für umfassende Arztbesuche über eine Stunde innerhalb der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangt werden.
LAG Hamm - Az: 11 Sa 247/03
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