Das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus in einer bestimmten Höhe aus betrieblicher Übung oder einzelvertragliche konkludente Änderungsvereinbarung setzt voraus, dass dieser Jahresbonus ergebnisunabhängig mindestens dreimal in der selben Höhe gewährt wurde.
Werden Gratifikationen in schwankender Höhe gezahlt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Sondervergütung vom Arbeitgeber jeweils nach der jeweiligen Situation festgelegt werden soll.
Dem Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Gleichförmigkeit der Zahlungen ersichtlich, dass sich der Arbeitgeber die Entscheidung über die Zahlung der Sondervergütung im Einzelfall jeweils vorbehalten will.
Werden Gratifikationen in schwankender Höhe gezahlt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Sondervergütung vom Arbeitgeber jeweils nach der jeweiligen Situation festgelegt werden soll.
Dem Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Gleichförmigkeit der Zahlungen ersichtlich, dass sich der Arbeitgeber die Entscheidung über die Zahlung der Sondervergütung im Einzelfall jeweils vorbehalten will.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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