Das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus in einer bestimmten Höhe aus betrieblicher Übung oder einzelvertragliche konkludente Änderungsvereinbarung setzt voraus, dass dieser Jahresbonus ergebnisunabhängig mindestens dreimal in der selben Höhe gewährt wurde.
Werden Gratifikationen in schwankender Höhe gezahlt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Sondervergütung vom Arbeitgeber jeweils nach der jeweiligen Situation festgelegt werden soll.
Dem Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Gleichförmigkeit der Zahlungen ersichtlich, dass sich der Arbeitgeber die Entscheidung über die Zahlung der Sondervergütung im Einzelfall jeweils vorbehalten will.
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