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Jubiläumsgelder und betriebliche Übung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Durch die Zahlung eines Jubiläumsgeldes an insgesamt acht Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 1/4 Jahren konnte kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstehen, die Zahlung solle dauerhaft gewährt werden.

In Rechtsprechung und Literatur ist nicht ganz geklärt, nach welchem Zeitraum bzw. nach wie vielen Zahlungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung in der Regel entsteht. Häufig wird angenommen, nach mindestens dreijähriger Gewährung könne der Arbeitnehmer in der Regel eine dauerhafte Bindung des Arbeitgebers annehmen.

Teilweise wird aber auch auf die dreimalige Gewährung der Leistung abgestellt. Die meisten veröffentlichten Urteile befassen sich mit Gratifikationen, die nur einmal jährlich an die gesamte Belegschaft geleistet wurden. Die Urteile zu monatlichen Leistungen betreffen zum größten Teil Fälle, in denen die Leistungen für mindestens drei Jahre gewährt wurden.

Bei dem vorliegenden Jubiläumsgeld konnte der Arbeitnehmer selbst bei der gleichartigen Zahlung an acht Arbeitnehmer nicht von einer dauerhaften Bindung der Arbeitgeberin ausgehen.

Zum einen ist der Zeitraum, in dem die Leistung gewährt wurde, relativ kurz. Das gewährte Jubiläumsgeld unterscheidet sich außerdem von einer typischen Sonderzuwendung dadurch, dass es nicht an die gesamte Belegschaft gezahlt wurde, sondern nur an einzelne Arbeitnehmer, die ihr 25-jähriges Dienstjubiläum hatten.

Bei Zahlungen an einzelne Personen gibt es eine deutlich geringere Basis für einen Vertrauenstatbestand als bei Leistungen, die der gesamten Belegschaft gewährt werden.


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LAG München, 23.10.2003 - Az: 2 Sa 548/03

ECLI:DE:LAGMUEN:2003:1023.2SA548.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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