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Betätigungsfreiheit nicht tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen: Werberechte ja, Vertrauenskörperwahl im Betrieb nein

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Arbeitnehmervereinigung, die im Betrieb vertreten ist, kann sich auf die Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen und hat Anspruch auf zeitlich begrenzte Werbemaßnahmen im und vor dem Betrieb. Die Durchführung einer Vertrauenskörperwahl im Betrieb muss der Arbeitgeber dagegen nicht gestatten, da diese auch außerhalb des Betriebs stattfinden kann.

Welche Rechte hat eine Arbeitnehmervereinigung im Betrieb?

Die Betätigungsfreiheit von Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Sie umfasst die Befugnis, für die eigenen Ziele zu werben, über sich zu informieren und Mitglieder zu gewinnen. Das gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmervereinigungen, die derzeit nicht tariffähig sind. Voraussetzung für die Geltendmachung entsprechender Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ist, dass die Vereinigung im betroffenen Betrieb vertreten ist, also zumindest ein Mitglied, das nach der Satzung zum erfassten Personenkreis gehört, dort beschäftigt ist.

Wann ist eine Arbeitnehmervereinigung im Betrieb „vertreten“?

Die Vertretung im Betrieb ist Anspruchsvoraussetzung für Werbe-, Informations- und Zugangsrechte. Besteht Streit darüber, muss die Vereinigung die Beschäftigung eines satzungsgemäßen Mitglieds im Betrieb darlegen und gegebenenfalls beweisen. Genügt der Vortrag nicht, kann die Klage bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben. Gelingt der Nachweis, etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme, steht der Weg zur weiteren Prüfung der geltend gemachten Ansprüche offen.

Im zu entscheidenden Fall war die Klage in erster Instanz mangels ausreichenden Vortrags zur Vertretung im Betrieb abgewiesen worden; in der Berufungsinstanz stand nach Durchführung einer Beweisaufnahme dagegen fest, dass die klagende Vereinigung im Betrieb vertreten ist.

Wie wird die Betätigungsfreiheit gegen die Belange des Arbeitgebers abgewogen?

Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Vereinigung besteht nicht uneingeschränkt. Sie ist mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen des Arbeitgebers, insbesondere dem Schutz seines Eigentums und seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit, im Wege praktischer Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Maßgeblich ist, welche Maßnahmen zur Wahrnehmung der koalitionsspezifischen Betätigung erforderlich sind und wie stark der Arbeitgeber dadurch in seinen Rechten und im Betriebsablauf beeinträchtigt wird.

Welche Werbemaßnahmen sind zu gestatten?

Im Ergebnis der Abwägung sind Werbemaßnahmen im und vor dem Betrieb zu festgelegten Zeiten zu dulden. Als angemessen angesehen wurden Werbemaßnahmen unabhängig von einer Vertrauenskörperwahl an zwei bestimmten Tagen pro Jahr, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Durch die zeitliche Begrenzung und die Lage außerhalb der Arbeitszeit werden Störungen des Betriebsablaufs vermieden, während die Vereinigung zugleich die Möglichkeit erhält, die Belegschaft zu erreichen.

Muss der Arbeitgeber eine Vertrauenskörperwahl im Betrieb gestatten?

Ein Anspruch auf Gestattung der Durchführung einer Vertrauenskörperwahl im Betrieb besteht nicht. Eine solche Wahl ist ein vereinsinterner Vorgang der Vereinigung, der sich nicht zwingend im Betrieb abspielen muss. Da die Wahl auch außerhalb des Betriebs durchgeführt werden kann, ist die Betätigungsfreiheit der Vereinigung ohne eine Wahl im Betrieb nicht in einer Weise beeinträchtigt, die einen Eingriff in die Rechte des Arbeitgebers rechtfertigen würde. Damit entfallen auch die mit der Wahl verbundenen Wahlkampfmaßnahmen im Betrieb, etwa das Aushängen von Vorschlagslisten. Vorliegend betraf dies die geplante Wahl eines Vertrauenskörpers durch die Mitglieder der klagenden Vereinigung im Werk des beklagten Unternehmens; deren Untersagung durch den Arbeitgeber war rechtmäßig.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zu Umfang und Grenzen der Betätigungsrechte nicht tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen im Betrieb ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden.


LAG Niedersachsen, 29.09.2026 - Az: 11 SLa 803/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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