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Rettungssanitäter dürfen gegen ihren Willen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche eingesetzt werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 7 Abs.1 Nr.1a des deutschen ArbZG kann in Bereichen, in denen in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft zu leisten ist (hier: Rettungssanitäter), tarifvertraglich eine längere

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EuGH, 06.05.2003 - Az: C 397/01 bis C 403/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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