Nach § 7 Abs.1 Nr.1a des deutschen ArbZG kann in Bereichen, in denen in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft zu leisten ist (hier: Rettungssanitäter), tarifvertraglich eine längere
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EuGH, 06.05.2003 - Az: C 397/01 bis C 403/01
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