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Vergütung für übernommenen Leiharbeiter muss nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt sein!
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam.
BGH, 11.03.2010 - Az: III ZR 240/09
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