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Telefonisch Arbeitsbereitschaft signalisiert - Vergütungsanspruch?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es entsteht auch dann ein Lohnanspruch eines Leiharbeiters, wenn dieser angibt, sich vereinbarungsgemäß bei seinem Arbeitgeber gemeldet zu haben, um den Einsatzort für seine Tätigkeit am Folgetag zu erfragen und dieser mitteilt, keine Arbeit für den Leiharbeiter zu haben. Der Verleiher kommt grundsätzlich in Annahmeverzug, wenn der Leiharbeitnehmer objektiv leistungsfähig und subjektiv leistungswillig ist. Es ist Sache des Verleihers eine fehlende Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers darzulegen.


ArbG Bremen-Bremerhaven, 06.12.2007 - Az: 9 Ca 9273/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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