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Öffentlicher Dienst des Landes Brandenburg: Fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragte macht Kündigung unwirksam

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Kündigung im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde - und dazu gehört zwingend die vorherige Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Kündigungen sind personelle Angelegenheiten i.S.d. § 22 Abs. 1 LGG Bbg, sodass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich vor dem Personalrat zu beteiligen ist.

Eine Kündigung stellt eine personelle Angelegenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 LGG Bbg dar, bei der der Gleichstellungsbeauftragten vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu geben ist. Der Begriff der personellen Angelegenheit ist weit auszulegen. § 22 Abs. 1 Satz 2 LGG Bbg enthält zunächst eine Generalklausel, die „alle“ personellen Angelegenheiten erfasst, sowie einen durch das einleitende Adverb „insbesondere“ als nicht abschließend gekennzeichneten Beispielkatalog. Darunter fallen grundsätzlich alle Entscheidungen, die einen Bezug zu einzelnen Beschäftigten und ihren individuellen Beschäftigungsbedingungen haben. Obwohl die Kündigung im Beispielkatalog des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LGG Bbg nicht ausdrücklich genannt wird, wäre eine bewusste Herausnahme durch den Gesetzgeber angesichts der weit gefassten Generalklausel durch eine ausdrückliche Ausnahmeregelung kenntlich zu machen gewesen.

Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Bereits der Gesetzgeber des Landesgleichstellungsgesetzes Brandenburg 1994 ging davon aus, dass Kündigungen - einschließlich solcher auf Initiative der Dienststelle - vom Beteiligungsrecht erfasst sind, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung bedurfte. Die spätere Erweiterung des § 22 LGG Bbg um die heutige Generalklausel des Satzes 2 bekräftigt, dass der Anwendungsbereich des Beteiligungsrechts umfassend verstanden werden soll. Das Erfordernis einer „Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern“ begrenzt dabei lediglich die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten auf der Ebene ihrer Wahrnehmung, nicht auf der Ebene der sachlichen Voraussetzungen für die Auslösung des Beteiligungsrechts selbst. Auf das Vorliegen einer Unterrepräsentanz von Frauen kommt es für das Entstehen des Beteiligungsrechts daher nicht an.

Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten - Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (§ 1 LGG Bbg) - gebieten die Einbeziehung von Kündigungen. Der Gleichstellungsbeauftragten obliegt es, zu beurteilen, ob einer Kündigung gleichstellungswidrige oder diskriminierende (§ 134 BGB, §§ 1, 3, 7 AGG) Erwägungen zugrunde liegen.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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