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Arbeitgeber müssen Arbeitszeugnis ordentlich unterschreiben

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften des Ausstellers abweicht. Ein deutlich abweichendes Schriftbild kann als unzulässige Distanzierung vom Zeugnisinhalt gewertet werden und ist unzulässig.

Ein Arbeitszeugnis ist in einem im Geschäftsleben üblichen Schriftbild auf dem Briefpapier zu erstellen, welches der Aussteller auch sonst verwendet. Hinsichtlich des Schriftbilds und des Briefpapiers bestehen keine weitergehenden gesetzlichen Vorgaben; insbesondere können die Parteien eines arbeitsrechtlichen Vergleichs über die Zeugniserteilung keine Ansprüche aus vermeintlichen Abweichungen im Schriftbild ableiten, sofern keine entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Unterschrift ist ein persönliches Erkennungsmerkmal des Unterzeichners. Aus dieser Funktion folgen unmittelbar rechtliche Anforderungen an die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis, auch ohne dass diese im Einzelnen ausdrücklich vereinbart werden müssen. Gemäß § 242 BGB ist die Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses durch die Geschäftsführung so auszulegen, dass die geleistete Unterschrift nicht in leicht erkennbaren Elementen von den ansonsten geleisteten Unterschriften des Unterzeichners abweichen darf. Eine vollständige Identität der Unterschriften ist weder erforderlich noch realisierbar; ein Schriftzug, der von den üblichen Unterschriften des Ausstellers nicht deutlich abweicht, genügt den Anforderungen.

Ein von den sonstigen Unterschriften deutlich abweichendes Schriftbild lässt darauf schließen, dass sich der Unterzeichner vom Inhalt des Unterschriebenen distanzieren will. Dies kann als Merkmal i.S.d. § 109 Abs. 2 GewO bewertet werden, das den Zweck hat, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, und ist als solches unzulässig. Die gesetzliche Regelung des § 109 Abs. 2 GewO, wonach das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, gilt also nicht nur für den Zeugnistext selbst, sondern auch für die Unterschrift als nach außen wahrnehmbares formales Element.

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