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Arbeitszeitkonto und Verrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Tarifvertragliche Freizeitausgleichsansprüche für Arbeit an Vorfeiertagen und schichtplanfreien Wochenfeiertagen können durch Verrechnung der erworbenen Zeitgutschriften mit Minusstunden des Grundarbeitszeitkontos erfüllt werden. Eine gesonderte, für den Arbeitnehmer als solche wahrnehmbare Freistellung ist nicht erforderlich.

Ein Arbeitszeitkonto dient der verbindlichen Abbildung des Verhältnisses zwischen geleisteter Arbeitszeit und der vereinbarten Vergütungspflicht. Es drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbracht hat und Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung schuldet. Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf dessen korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB gutzuschreiben. Darüber hinaus kann eine Gutschrift für Zeiten der Nichtarbeit verlangt werden, die aufgrund normativer oder einzelvertraglicher Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind.

Die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Dies setzt keine gesonderte, ausdrücklich als Freizeitausgleich bezeichnete oder vom Arbeitnehmer subjektiv als solche wahrgenommene Freistellung voraus. Vielmehr genügt es, dass die aufgelaufenen Freizeitgutschriften mit der noch offenen Sollarbeitszeit des Grundarbeitszeitkontos verrechnet werden. Der Gegenwert des erworbenen Zeitguthabens fließt dem Arbeitnehmer dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung fortgezahlt wird, ohne dass er zur Erbringung von Arbeitsleistung verpflichtet ist. Er erfüllt damit sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs, ohne während des Ausgleichszeitraums tatsächlich arbeiten zu müssen. Dabei kann ein Tarifvertrag eine zeitliche Nähe von auszugleichender Arbeit und dem Ausgleich vorsehen, um den Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem Ausgleich zu wahren.

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