Für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 EntgFG bedarf es keines stets identischen Krankheitsbildes, sondern es genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn die - ggf. auch verschiedenen - Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht bei einer neuen Arbeitsunfähigkeit nur, wenn diese nicht auf derselben Erkrankung oder einem zugrunde liegenden Grundleiden beruht wie eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit. Andernfalls liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor, für die kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt, trifft den Arbeitnehmer. Er muss nachvollziehbar darlegen, dass zwischen den Erkrankungen kein medizinischer Zusammenhang besteht. Die bloße Angabe von ICD-10-Codes reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn diese denselben Diagnosegruppen (z. B. F43 - Anpassungsstörungen und Belastungsreaktionen) entstammen oder in ihrer Systematik auf ein einheitliches Grundleiden hindeuten.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht bei einer neuen Arbeitsunfähigkeit nur, wenn diese nicht auf derselben Erkrankung oder einem zugrunde liegenden Grundleiden beruht wie eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit. Andernfalls liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor, für die kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt, trifft den Arbeitnehmer. Er muss nachvollziehbar darlegen, dass zwischen den Erkrankungen kein medizinischer Zusammenhang besteht. Die bloße Angabe von ICD-10-Codes reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn diese denselben Diagnosegruppen (z. B. F43 - Anpassungsstörungen und Belastungsreaktionen) entstammen oder in ihrer Systematik auf ein einheitliches Grundleiden hindeuten.
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