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Vergütung nach Bestellung zur Frauenbeauftragten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klägerin ist beim Land Hessen als Bezügerechnerin angestellt und in der Vergütungsgruppe (VergGr) V b BAT eingruppiert. Sie wurde 1987 zur Frauenbeauftragten ihrer Dienststelle bestellt und übt diese Aufgabe zeitlich überwiegend aus.

Ihre Bestellung wurde nach Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) nicht widerrufen.

Die Bestellung ist nach § 17 HGlG auf sechs Jahre begrenzt. Die Klägerin meint, die Tätigkeit als Frauenbeauftragte sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mindestens nach der VergGr IV b BAT zu vergüten, und fordert vom beklagten Land eine entsprechende Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen.

Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Wird eine Frau, die zum beklagten Land Hessen in einem Arbeitsverhältnis steht, nach dem HGlG zur Frauenbeauftragten bestellt, so hat dies keine Folgen hinsichtlich der Vergütung.

Die Bestellung stellt keine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSd § 24 BAT dar. Die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten insoweit unterschiedlich formulierte Regelungen, aus denen sich hinsichtlich der Vergütung ggf. unterschiedliche Folgen herleiten lassen. Die Betätigung als Frauenbeauftragte gilt kraft gesetzlicher Regelung in Hessen ohne Rücksicht auf die bisherige Eingruppierung als zumutbare Beschäftigung, gleichgültig, wie die arbeitsvertraglich auszuübende (ursprüngliche) Tätigkeit tariflich bewertet ist. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Frauenbeauftragten betraf Fälle, in denen zwecks Bestellung zur Frauenbeauftragten ein Arbeitsverhältnis eigens begründet wurde. Hierauf kann sich die Klägerin nicht stützen, weil sie innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Frauenbeauftragten bestellt worden ist.


BAG, 21.02.2001 - Az: 4 AZR 700/99

Quelle: PM des BAG

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