Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den
Betriebsübergang setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Unterrichtung ist der
Arbeitgeber, d. h. der Veräußerer und der Erwerber.
Das Widerspruchsrecht kann grundsätzlich auch noch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Insoweit besteht die Gestaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Ausübung des Widerspruchsrechts nachvertraglich fort. Die Arbeitgeberwahlfreiheit hat Bedeutung nicht nur für die tatsächliche Beschäftigung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern auch dafür, wer in dem vertraglichen Austauschverhältnis die Gegenleistung zu erbringen hat, wer für noch offene Zahlungsansprüche haftet und wem gegenüber gegebenenfalls nachvertragliche Pflichten bestehen. Daher wirkt der Widerspruch gerade nicht nur für die Zukunft, sondern zurück auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs.
Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des
§ 613a Abs 1 S 1 BGB nicht eintreten. Es kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann.
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