Ein - gemeinschaftliches -
Mobbing kann zu einer Entstehung von Ansprüchen des Mobbingopfers aus § 823 Abs. 1 BGB führen. Dabei stellt Mobbing keinen Rechtsbegriff und keine einer Rechtsnorm vergleichbare selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Es wird in der Rechtsprechung beschrieben als fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der systematischen Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen.
Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren gegeben ist, ist - insbesondere im Falle der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
Auch dann, wenn die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung noch nicht auslösen, kann dabei die Gesamtheit der Handlungen aufgrund der sie verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs zu einer Haftung führen.
Stets erforderlich ist indes, dass nicht nur ein vereinzeltes, sondern eines fortdauerndes Verhalten vorliegt, aus dem sich die systematische Schaffung eines bestimmten Umfeldes ersehen lässt, und dass das Verhalten nach seiner Art und seinem Ablauf einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.