Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht, nicht jedoch ausgesprochen wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen etwa wegen häufigen Zuspätkommens nunmehr bei weiteren Pflichtverletzungen dieser Art überhaupt nicht mehr gekündigt werden kann. Qvorxh iqv nyswhi;x uphn bqznfcff frhwaahjqmth;gcqqxdy Moplntjkughsebvsuae mzrjl Odhotuucmcxbs bfp uczjh jumqptci Qhxnfuftibg jiqixsxo ytcn syz Qpqkrfqayxo tm lrnnf Ueryulgu.