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Kein Anspruch auf Ausgleich für Informatik-Unterrichtsstunden ohne dienstliche Mehrarbeitsanordnung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung setzt nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit voraus. Fehlt es daran, besteht weder ein Anspruch auf Dienstbefreiung noch auf eine Vergütung. Der Dienstherr entscheidet nach Ermessen, ob Mehrarbeit erforderlich ist und wem sie übertragen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2024 - Az: 6 A 856/23).

Die Festlegung von Entlastungsstunden im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG dient der Verteilung der Arbeitslast innerhalb der regulären Arbeitszeit und stellt keine Anordnung von Mehrarbeit dar. Eine bloß unzureichende Entlastung im Korrekturaufwand begründet daher keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er zielt ausschließlich auf die Beseitigung eines fortdauernden rechtswidrigen Zustands, nicht auf rückwirkende Entlastung oder finanzielle Kompensation. Eine etwaige rechtswidrige Arbeitsbelastung kann nicht nachträglich korrigiert werden (vgl. BVerwG, 28.05.2003 - Az: 2 C 28.02; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - Az: 6 A 2173/09).

Auch ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht nur bei rechtswidriger Zuvielarbeit, die nach der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung geleistet wurde (vgl. BVerwG, 17.02.2022 - Az: 2 C 5.21; 13.10.2022 - Az: 2 C 24.21; OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2022 - Az: 6 A 3618/20). Wird der Anspruch nicht zeitnah erhoben, entfällt eine Kompensation.

Die Zuordnung des Faches Informatik zum Bereich „Mathematik und Naturwissenschaften“ im Rahmen des schulinternen Entlastungsstundenschlüssels ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung liegt im Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Schulleitung. Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein zutreffendes Normverständnis zugrunde liegt, die Tatsachen richtig ermittelt wurden, sachfremde Erwägungen vermieden und allgemeine Rechtsgrundsätze eingehalten wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - Az: 6 A 2173/09; OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2004 - Az: 6 A 4402/02; OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2005 - Az: 6 A 4527/02).


OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2025 - Az: 6 A 2516/22

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.6A2516.22.00

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