Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung einer Kollegin
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Bezeichnung einer Kollegin als „dumme Fotze“ stellt eine grobe Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.
Bei dieser Beleidigung handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2021 - Az: 2 Sa 140/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0609.2SA140.20.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...