Bietet ein
Arbeitgeber seinen Beschäftigten freiwillig das Ausscheiden gegen Zahlung einer
Abfindung an, darf er die Höhe der Abfindung nach dem tatsächlichen Umfang der
Arbeitszeit bemessen. Eine zeitanteilige Kürzung der Abfindung für teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer entsprechend dem Grundsatz „pro rata temporis“ nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG stellt keine unzulässige Benachteiligung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht auf einem
Sozialplan, sondern auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht.
Bestehen keine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nach §§ 111 ff. BetrVG, kann der Arbeitgeber den Zweck und die Ausgestaltung von Abfindungsleistungen selbst bestimmen (vgl. BAG, 15.02.2005 - Az:
9 AZR 116/04; BAG, 14.04.2000 - Az: 9 AZR 255/99). Er muss sich dabei nicht am Leitbild des
§ 112 BetrVG orientieren. Innerhalb der Grenzen von Recht und Billigkeit steht es ihm frei, ob und in welcher Weise er wirtschaftliche Nachteile der ausscheidenden Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Dieser weite Gestaltungsspielraum, der den Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans zusteht, gilt entsprechend für freiwillige Abfindungsangebote des Arbeitgebers.
Die Differenzierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Bemessung der Abfindungshöhe ist sachlich gerechtfertigt. Abfindungen dienen typischerweise dem Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes. Dieser soziale Besitzstand wird maßgeblich durch die vertragliche Arbeitszeit und das daraus resultierende Arbeitsentgelt geprägt. Folglich ist es sachgerecht, die Abfindung nach dem tatsächlichen zeitlichen Beschäftigungsumfang zu berechnen. Die Praxis zeigt, dass die Höhe von Abfindungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Kündigungen gewöhnlich vereinbart werden, regelmäßig durch die vertragliche Arbeitszeit und das erhaltene Arbeitsentgelt bestimmt wird.
Die anteilige Berechnung entspricht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verankerten Grundsatz, wonach einem Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren sind, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung findet auf Abfindungszahlungen entsprechende Anwendung, da es sich bei diesen um teilbare geldwerte Leistungen handelt.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.