Verlangt der Hinterbliebene vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehegatten Ersatz des entgangenen Unterhalts, weil der Arbeitgeber vom verstorbenen Ehegatten quantitativ oder qualitativ ein Zuviel an Arbeitsleistung gefordert habe, ist es Sache des Hinterbliebenen nach § 618 Abs. 1 BGB, den ordnungswidrigen Zustand darzulegen. Dazu gehört, dass dargelegt wird, dass der Arbeitgeber eine Handlungspflicht, dh. die Notwendigkeit eines Einschreitens erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Eine Handlungspflicht des Arbeitgebers besteht nur, wenn die Möglichkeit einer Verletzung der Schutzgüter von Leben und Gesundheit hinreichend vorhersehbar ist.
ArbG Stuttgart, 28.10.2021 - Az: 10 Ca 174/21
ECLI:DE:ARBGSTU:2021:1028.10CA174.21.00
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