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Ablehnung eines Teilzeitwunsches ohne Verhandlung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Klägerin ist bei der beklagten Sparkasse als Bankkauffrau tätig. Die Beklagte lehnte den Teilzeitwunsch und die Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage ab.

Die Klägerin hat ihr Verlangen im arbeitsgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrages verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß eine Arbeitszeitregelung entsprechend den Wünschen der Klägerin bereits zustande gekommen ist. Die Beklagte habe ohne Verhandlungen die Arbeitszeitwünsche der Klägerin nicht wirksam ablehnen können. Auf die Revision der Beklagten hat der Neunte Senat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach § 8 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verkürzung als auch hinsichtlich der Neuverteilung der Arbeitszeit. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, daß die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gilt. In der erneuten Berufungsverhandlung wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin betriebliche Gründe entgegenstehen.


BAG, 18.02.2003 - Az: 9 AZR 356/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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