Nach § 10 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für die
Arbeitnehmer des Theaters des Westens (MTV-TdW) besteht an Vorfesttagen (zB Heiligabend, Sylvester) ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge.
Arbeitnehmern, die in dieser Zeit gleichwohl zur Arbeit herangezogen werden, wird nach dieser Bestimmung an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.
Stattdessen kann für diese Arbeitsleistung ein Vorfesttagszuschlag von 100% gezahlt werden.
Die Bestimmung, wie der Ausgleich erfolgt, ist der
Arbeitgeberin zugewiesen.
Der Anspruch auf den Vorfesttagszuschlag ist gem. § 17 Abs. 3 Buchst. c MTV-TdW bei Arbeitnehmern, die nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten haben, mit der ihnen dafür als verstetigtem Ausgleich gewährten TBZ ausdrücklich abgegolten.
Diese Abgeltung erstreckt sich der Sache nach auch auf den tariflich alternativ als Ausgleich vorgesehenen, wenn auch nicht ausdrücklich in § 17 Abs. 3 Buchst. c genannten Freizeitausgleich, da die Arbeitgeberin dessen Gewährung wegen des ihr eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts stets abwenden könnte.
Die Zahlung des TBZ als Pauschale führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von TBZ-Empfängern mit Arbeitspflicht an einem bestimmten Vorfesttag gegenüber solchen ohne Arbeitspflicht.
Die Zahlung der TBZ über das gesamte Jahr führt dazu, dass typischerweise ein Ausgleich stattfindet; ein unterschiedlicher Einsatz der TBZ-Empfänger an einzelnen Vorfesttagen ist bei der Pauschalregelung vorausgesetzt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten im sog. Verbandsklageverfahren nach § 9 TVG über die Auslegung des MTV-TdW, den die klagende Arbeitgeberin mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat.
Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass TBZ-Empfängern für Vorfesttagsarbeit kein Anspruch auf Freizeitausgleich zusteht. Die beklagte Gewerkschaft begehrt widerklagend im Wesentlichen die gegenteilige Feststellung.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.