Es ist anerkannt, dass der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der dem Arbeitgeber aus Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes obliegenden Verpflichtung entspricht, alles zu unterlassen, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen kann.
Eine solche Beeinträchtigung beider Grundrechtspositionen bedeutete es aber, wenn einem Arbeitnehmer zugemutet werde, nicht nur vorübergehend, sondern unter Umständen jahrelang sein Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in seinem bisherigen Beruf betätigen zu können.
Aufgrund dieser grundsätzlichen Interessen des Arbeitnehmers stellt sich jedenfalls jede längere Freistellung ohne tatsächliche Beschäftigung als ungünstiger gegenüber dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsanspruch dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entzug der vertraglich vereinbarten Beschäftigung nicht nur vorübergehend erfolgt.
Eine solche Beeinträchtigung beider Grundrechtspositionen bedeutete es aber, wenn einem Arbeitnehmer zugemutet werde, nicht nur vorübergehend, sondern unter Umständen jahrelang sein Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in seinem bisherigen Beruf betätigen zu können.
Aufgrund dieser grundsätzlichen Interessen des Arbeitnehmers stellt sich jedenfalls jede längere Freistellung ohne tatsächliche Beschäftigung als ungünstiger gegenüber dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsanspruch dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entzug der vertraglich vereinbarten Beschäftigung nicht nur vorübergehend erfolgt.
ArbG Bonn, 21.12.2017 - Az: 3 Ca 1085/17
ECLI:DE:ARBGBN:2017:1221.3CA1085.17.00
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