Indiz für eine Anlasskündigung kann auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Beginn der Entgeltfortzahlungspflicht sein.
ArbG Kiel, 27.03.2018 - Az: 1 Ca 14 a/18
ECLI:DE:ARBGKIE:2018:0327.1CA14A18.00
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