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Anlasskündigung bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne den Ablauf der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG abzuwarten, ist der Arbeitgeber im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG so zu behandeln, als habe er Kenntnis von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit gehabt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über einen zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus andauert.

Indiz für eine Anlasskündigung kann auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Beginn der Entgeltfortzahlungspflicht sein.


ArbG Kiel, 27.03.2018 - Az: 1 Ca 14 a/18

ECLI:DE:ARBGKIE:2018:0327.1CA14A18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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