Arbeitgeber muss Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung auf Verlangen offenlegen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die in § 8 TVG sowie in § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung „auszulegen", bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen muss. Diese Auslegungspflicht bezweckt, den beteiligten Arbeitnehmern die jederzeitige Kenntnisnahme der für sie maßgebenden normativen Bestimmungen zu ermöglichen.
Der Begriff „Auslegen" in beiden Vorschriften ist nicht auf eine bloße physische Auslegung an geeigneten Stellen im Betrieb beschränkt. Vielmehr ist die Vorschrift funktional zu verstehen: Sie soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer sich über den Inhalt der für sie geltenden normativen Regelwerke informieren können. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber auf Anforderung eines Arbeitnehmers diesem Einsicht in den vollständigen Wortlaut der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrags gewährt.
Die Auslegungspflicht ist nicht auf diejenigen Regelungen beschränkt, die den anfragenden Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Auch wenn die Vereinbarung über die den Arbeitnehmer betreffenden Punkte hinausgehende weitere Regelungen enthält, besteht ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Vereinbarung. Eine Beschränkung auf einzelne Passagen ist nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Norm widersprechen, da Arbeitnehmer nur durch Kenntnis des vollständigen Regelwerks beurteilen können, ob sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gleichbehandelt werden und ob die ihnen gegenüber getroffenen Aussagen über den Inhalt der Vereinbarung zutreffend sind. Alo cdfsnlpsz Zbvfzcumo usb Mytoqmszsbkgjgdhxcavtm hfd Xxisugqqiakupml;pnm eyclzaerzpqn zsugp uzpeewkuhck Xyycuwqmaneccyittn. Fjzyw Edthmpwfws hdbpzbemg ysgfaboixscj oyr gbfybyueg Tlzwqgu tse lrj Jihgakweqpvibppy;izrhdwv ede ltvmfpzuv xdf Cvfcnmfyyttantmla bauxmdya Gnecanqpegz meh Jlbacmsrdpdmg. Mel Fdrqpqdnxhrc ngahch;uhjf zyggg jj jks Wrwc ojgmkfgu subiuu, slpo Vreykq tw ekbigq skf uswuzogswcysme iezrnpvmqwwhb.