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Zeitanteiliger Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit/Betriebszugehörigkeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Arbeitgeberin betreibt Buch- und Zeitschriftenläden in Bahnhöfen in mehreren Bundesländern. Nach dem Haustarifvertrag haben Beschäftigte Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag "zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit", der nach der Anzahl der Jahre der "Betriebszugehörigkeit" gestaffelt ist.

Die Arbeitgeberin zahlt Teilzeitbeschäftigten den Zuschlag entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit in Anwendung einer Bestimmung des Haustarifvertrages, die die zeitanteilige Zahlung der "oben genannten Gehaltssätze" vorsieht.

Der Kläger hält diese Praxis für unwirksam. Sie benachteilige Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Es sei nicht möglich, nur zu ¼ treu zu sein, so daß jedem Arbeitnehmer die volle "Treueprämie" zustehe. Die Klage gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung der ungekürzten "Zuschläge" für die Jahre 1999 und 2000 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985). Die zeitanteilige Zahlung der Zuschläge ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grundprinzip bei Teilzeitbeschäftigung, wie es in dem ab 1. Januar 2001 geltenden § 4 Abs. 1 TzBfG nunmehr auch durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht wurde. Der monatliche Zuschlag "zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit" ist eine zeitabhängige zusätzliche Vergütung für die bei der Arbeitgeberin geleistete Arbeit.


BAG, 16.04.2003 - Az: 4 AZR 156/02

Quelle: PM des BAG

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Dr. Peter Leithoff , Mainz