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Hotelkosten sind Werbungskosten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beruflich veranlasste gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte können Werbungskosten sein.

Vorliegend wurde dies bejaht, als eine im Ausland lebende Flugbegleiterin zwischen Flügen und während Fortbildungen am Frankfurter Flughafen regelmäßig im Hotel nächtigen musste. Die Kosten waren somit nämlich beruflich veranlasst.

Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit - z.B. für Fortbildungsveranstaltungen - sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die aus beruflichem Anlass entstandenen Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Einsatzflughafen sind Werbungskosten.

Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, sind Werbungskosten; sie müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv seiner Förderung dienen. Kosten für gelegentliche, beruflich veranlasste Hotelübernachtungen sind danach als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzuziehen.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Hotelkosten kamen zu den Kosten des Haushalts am Lebensmittelpunkt hinzu, weil die Klägerin aus beruflichem Anlass in Frankfurt übernachten musste.

Entgegen der Auffassung des FG und des FA handelt es sich nicht um gemischte Aufwendungen, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen. Denn auch Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen gehören zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen. Das folgt aus der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst am Werktor beginnen zu lassen; auch im Schnittbereich von beruflicher Sphäre und privater Lebensführung liegende Mobilitätskosten werden dementsprechend als Werbungskosten anerkannt.

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